Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Corona-Krise sieht u.a. eine Senkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% vor. Der gesenkte Steuersatz gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die zwischen dem 01.07.2020 und dem zum 31.12.2020 bewirkt werden sowie für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die in diesem Zeitraum vorgenommen werden. Die dadurch erforderlichen Umstellungen stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen und werfen viele Fragen auf insb. in Bezug auf das künftige Buchungsverhalten, die Anlage neuer Steuerkennzeichen und eventuelle Änderungen an IT-Systemen.

Der kürzlich erschiene „Entwurfs eines begleitenden BMF Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“, der sich in erster Linie am BMF Schreiben vom 11.08.2006 zur letzten Steuersatzänderung orientiert, erläutert zwar einige der bisher fraglichen Aspekte, lässt aber im Detail auch noch viele Unklarheiten offen. Die für uns wichtigste Erkenntnis aus dem Entwurf ist, dass sich Tz. 2.3 Abs. 8 entnehmen lässt, dass „die Umsätze zu den Steuersätzen 16% und 5% sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag insgesamt in der Zeile 28 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 45 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 einzutragen sind“. Zudem liegen uns Informationen aus einem Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen vor, welches über das ELSTER Entwicklerforum veröffentlicht wurde.

Für das AMANA VAT@GTC schließen wir daraus Folgendes:

  1. Die steuerpflichtigen Umsätze zum Steuersatz von 16% und 5% sind im Voranmeldungsformular in Summe in Zeile 28 d.h. Feld-ID 35 (BMG) und Feld-ID 36 (Steuer) einzutragen. In der Jahreserklärung sind die Umsätze entsprechend in Feld-ID 155 (BMG) und Feld-ID 156 (Steuer) einzutragen.
  2. Innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 16% und 5% sind im Voranmeldungsformular in Summe in Zeile 35 d.h. Feld-ID 95 (BMG) und Feld-ID 98 (Steuer) einzutragen. In der Jahreserklärung sind die Umsätze entsprechend in Feld-ID 798 (BMG) und Feld-ID 799 (Steuer) einzutragen.
  3. Bei innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UstG) sind nach dem 30. Juni 2020 erhaltende Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet, in der Jahreserklärung in Summe in Zeile 96 d.h. in Feld-ID 747 (BMG) und Feld-ID 748 (Steuer) einzutragen.
  4. Land- und Forstwirtschaftliche Umsätze, die nach den 30. Juni 2020 ausgeführt werden, sind in der Jahreserklärung in Zeile 52 d.h. in Feld-ID 257 (BMG) und Feld-ID 258 (Steuer) einzutragen.
  5. Das BMF wird kein neues Voranmeldungsformular und kein neues Jahreserklärungsformular
  6. Somit muss keine neue Auslieferung


Anwendung im VAT@GTC

VAT@GTC Anwender, die Steuerkennzeichen verwenden, müssen die in SAP neu angelegten Steuerkennzeichen für die Periode Juli 2020 (bzw. das 3. Quartal 2020) auch im VAT@GTC anlegen. Für Gesellschaften, die im VAT@GTC derselben ERP-Gruppe zugeordnet sind, können die Steuerkennzeichen anschließend über „Zuordnung kopieren nach“ im Dialog Steuerkennzeichen auf die anderen Gesellschaften kopiert werden, so dass nicht für jede Gesellschaft einzeln die Steuerkennzeichen neu angelegt werden müssen. Bitte überschreiben Sie auf keinen Fall die bisherigen Steuerkennzeichen für 19% und 7%! Sie müssen im VAT@GTC dafür neue Steuerkennzeichen anlegen (bzw. das alte Steuerkennzeichen für 16% verwenden). Sollten Sie unsere Unterstützung bei der Anlage der neuen Steuerkennzeichen benötigen, kontaktieren Sie uns bitte! Wir helfen Ihnen gerne.

Auch für diejenigen Kunden, die rein manuell mit unserer Software melden, bedeutet die Auskunft des BMF eine Erleichterung, da die Formulare wie bisher genutzt werden können. Feld ID 35 (BMG) und Feld-ID 36 (Steuer) können im VAT@GTC unabhängig voneinander manuell befüllt werden, da der Steuersatz in diesen Feldern selbst zu berechnen ist. Wir möchten unsere manuell meldenden Kunden dennoch darum bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um ein bestmögliches Vorgehen und Compliance zu erreichen.

Zurzeit gehen davon aus, dass es auch kein neues Jahreserklärungsformular geben wird. So liest sich unseres Erachtens zumindest der bisherige Entwurf zum begleitenden BMF Schreiben. Sollte in der Jahreserklärung dennoch eine Aufgliederung der Werte erforderlich werden, wäre es aufgrund des Mappings aus unserer Sicht auch möglich, dieses Erfordernis zu erfüllen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass sich anhand der Steuerkennzeichen erkennen lässt, ob der allgemeine oder der ermäßigte Steuersatz verwendet wurde und ob es sich z.B. bei den steuerpflichtigen Umsätzen um eine Lieferung, eine unentgeltliche Wertabgabe oder eine unentgeltliche sonstige Leistung handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf Reverse Charge Sachverhalte, innergemeinschaftliche Erwerbe und die Einfuhrumsatzsteuer.

Steuerkennzeichen anlegen

Steuerkennzeichen-Mapping hinzufügen

Zusatzmaterial

BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatsteuersatzes zum 1.Juli 2020

Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens - Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatsteuersatzes zum 1.Juli 2020

Bundesministerium für Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-12-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3)


Hinweisblatt des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht über das ELSTER Entwicklerforum


ELSTER Hinweise aus dem Entwicklerforum mit einer Ausfüllanleitung für die Voranmeldung


FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“ auf der Seite des BMF:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-06-25-FAQ_Corona_Umsatzsteuer_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2