Feststellungen-Anleitung der FinVerw (VZ 2021)


Original-PDF-Anleitung

Feststellungserklaerung-2021-Anleitung.pdf

FE-K_Bet_OT-2021-Anleitung.pdf

Anleitung 

  • zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung


Abgabefrist

31. Juli 2022

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2021 läuft bis zum 31.7.2022. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2021 / 2022.

Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.


Diese Anleitung soll Sie darüber informieren, 

  • wie Sie die Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung richtig ausfüllen und
  • welche steuerlichen Pflichten Sie haben.

Sie kann allerdings nicht alle Fragen beantworten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung für 2020 sind grün gedruckt und am Rand gekennzeichnet.


Elektronische Übermittlung der Steuererklärung

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische
authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de . Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu
zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt .
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich. 


Pflicht zur Abgabe der Erklärung

Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind insbesondere verpflichtet:

  • Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften mit
    • einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
    • ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
  • Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.

Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Geschäftsführer – bei nicht vorhandenem Geschäftsführer jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte – zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.


Hauptvordruck ESt 1 B

ZeileBeschreibungstext
3 bis 13

Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein.

21

Bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften ist zwischen Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 und Gemeinschaften i. S. d. BMF-Schreibens vom 2.5.2001, BStBl I S. 256 Tz. 1.2 Buchst. a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen siehe die Erläuterungen zur Anlage FE 3.

22 bis 24

Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden. Eine Eintragung der Werte "1" bis "4" ist nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 138a Absatz 1 AO erfüllt sind. Den Länderschlüssel finden Sie auf der Internetseite www.bzst.de/laenderschluessel .

25 bis 33

Geben Sie in den Zeilen 25 bis 33 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO oder § 6 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird.

35In dieser Zeile ist der Schlüssel einzutragen, nach Zeile dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 34) nicht mehr erforderlich. Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Ist keine zeitanteilige Aufteilung (Wert "1") zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten. Soweit zum Beispiel eine halbjährliche Aufteilung (Wert "2") zu berücksichtigen ist, wird bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse als maßgebendes Datum auf den Beginn des jeweiligen Halbjahres abgestellt, in dem die Änderung stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die vierteljährliche, zweimonatliche und monatliche Aufteilung.
44Haben Sie weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen, zum Beispiel Einnahmen nach § 3 Nummer 41 EStG und dazugehörige Betriebsausgaben, Gewinnzuschläge nach § 6b Absatz 7, 8, 10 EStG, Leistungsvergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG, Steuerabzugsbeträge im Sinne der §§ 48, 48c EStG, Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG, nicht ausgleichsfähige oder nicht verrechenbare positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG und nach § 4 Absatz 6 UmwStG nicht zu berücksichtigende Übernahmeverluste laut Gesamthands- / Ergänzungsbilanz, machen Sie die erforderlichen Angaben bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" und tragen Sie in Zeile 44 den Wert "1" ein. Leistungsvergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG geben Sie in voller Höhe an, unterschieden danach, ob die Wagniskapitalgesellschaft vor dem 1.1.2009 oder nach dem 31.12.2008 gegründet wurde.

Anlage FB

ZeileBeschreibungstext
3

Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können.

Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen lfd. Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen.

18

Die Steuernummer ist hier immer 12-stellig (nur mit Ziffern und ohne Sonder- und / oder Leerzeichen) einzutragen. Dabei stellen die erste oder die ersten beiden Ziffern die bundeseinheitliche Nummer, die folgenden zwei oder drei Ziffern Ihre Finanzamtsnummer dar. Die für Sie zutreffende bundeseinheitliche Nummer entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Liste:

Baden-Württemberg (28), Bayern (9), Berlin (11), Brandenburg (3), Bremen (24), Hamburg (22), Hessen (26), Mecklenbg.-Vorpommern (4), Niedersachsen (23), Nordrhein-Westfalen (5), Rheinland-Pfalz (27), Saarland (1), Sachsen (3), Sachsen-Anhalt (3), Schleswig-Holstein (21), Thüringen (4)

Beispiel

Beteiligter aus Niedersachsen trägt die Steuernummer wie folgt ein:

Bundeseinheitliche NummerFinanzamtsnummerpersönliche Steuernummer
237012112345
21 bis 22Ist eine direkt beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, sind weitere Angaben (z. B. Name, Steuernummer des Organträgers, Beteiligungsverhältnisse an der Organträgergesellschaft) erforderlich.
32Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung.

Anlage FE 1

ZeileBeschreibungstext
3 und
4, 17 und 18,
40 und 41, 54
und 55, 62,
74, 94 und
106

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft (ggf. aus der Gesamthandsbilanz) vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte sind

  • bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern der Gewinn,
  • im Übrigen der Unterschied zwischen Einnahmen und Werbungskosten.

Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und / oder § 15b EStG einzutragen.

Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 %, anzusetzen. Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 % anzusetzen.

Falls Sie nach § 5a EStG begünstigte Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen  41 bis 47 und 124 bis 128 der Anlage FE 2 anzugeben.

Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und / oder der § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns / -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sogenannte „Nettomethode“), vergleiche R
14.8 Absatz 3 KStR 2015.

5, 19,
42, 56, 63, 75,
95 und 107

Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen / Ergänzungsvermögen. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils erklären Sie bitte nicht hier, sondern in der Anlage FE 2.

Eintragungen sind auch in den Zeilen 42 und 43, 56
und 57, 70 und 71 sowie 84 und 85 der Anlage FE 5 erforderlich.

6, 20,
43, 64, 76 und
96
Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile. Vergütungen für Verwaltertätigkeiten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in den Zeilen 55 und 106 zu erklären.
7, 21,
44, 57, 65, 77,
97 und 108

Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (zum Beispiel Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) oder aus Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 8 bis 11, 24 bis 27, 45 bis 48, 66 bis 68, 79 bis 81 und 98 bis 100). Das gilt auch bei Erträgen aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20,
21 InvStG unterliegen (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 16, 29 bis 34, 50 bis 53, 70 bis 73, 83 bis 88 und 102 bis 105 ). Eintragungen sind auch in den Zeilen 44 und 45, 58 und 59 oder 72 und 73 der Anlage FE 5 erforderlich

8 bis 11,
24 bis 27, 45
bis 48, 66 bis
68, 79 bis 81
und 98 bis
100
Als Einkünfte sind hier die den § 3 Nummer 40, § 3c EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Absatz 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K und FE-K-Bet zusätzlich zu
erklären.
13 bis
16, 29 bis 34,
50 bis 53, 70
bis 73, 83 bis
88 und 102
bis 105 
Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen. 
35 und
89 
Der betragsmäßige Anteil der Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft ist in der Regel nach dem allgemein gültigen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln. Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben berühren diesen Anteil nicht.
37 und
91 
Die als Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung nach § 35 EStG dienenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden, tragen Sie bitte hier ein.

Anlage FE 2

In diesen Vordruck tragen Sie bitte neben den Veräußerungsgewinnen weitere Besteuerungsgrundlagen ein, wie zum Beispiel zu übertragende Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG, tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 EStG, Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung und andere besondere Tatbestände, wie zum Beispiel Gewinne aus gewerblicher Tierzucht und ‑haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT AG, anderen REIT-Körperschaften, REIT-Personenvereinigungen und REIT-Vermögensmassen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

ZeileBeschreibungstext
3 bis 5,
24 bis 26, 58
bis 60, 86 und
87, 109 und
110 sowie 143
und 144 
In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft / Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 3 bis 5, 24 bis 26 oder 58 bis 60. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter / Beteiligten an der Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 86 und 87, 109 und 110 oder 143 und 144. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
6 bis 8,
27 bis 30, 61
bis 63, 88 bis
90, 111 bis
114 und 145
bis 147
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 %, anzusetzen. Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu
100 %, anzusetzen. Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 6, 8, 27, 29, 61, 63, 88, 90, 111, 113, 145, 147 und / oder 30, 114 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen. 
30, 46
und 47, 114
und 128
Eintragungen sind hier nur erforderlich, wenn Gegenstand des Gewerbes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen ist.
9 bis 12,
31 bis 34, 64
bis 67, 91 bis
93, 115 bis
117 und 148
bis 150
Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Absatz 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K zu erklären. 
102 und
103, 134 und
135 sowie
156 und 157

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden, Binnenschiffen und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.

Die Höhe des nach § 6b Absatz 1 und / oder Absatz 3 EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe) geben Sie bitte in den Zeilen 102, 134 oder 156 an. Der nach § 6b Absatz 10 EStG zu übertragende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in den Zeilen 103, 135 oder 157 einzutragen.

21, 53,
73, 104, 136
und 158
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.
79 und 166Private Veräußerungsgeschäfte sind einzutragen, wenn z. B. Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert wurden.

Anlage FE 3

In diesem Vordruck sind Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Versorgungsleistungen, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften, Sanierungserträgen im Sinne des § 3a EStG möglich.

ZeileBeschreibungstext
3 bis 9
und 32 bis 38

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.  Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren.  Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine
steuerliche Berücksichtigung nicht aus. Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in den Zeilen 9 und 38 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.

10 bis
16 und 39 bis
45

Versorgungsleistungen aufgrund von vereinbarten Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils stehen,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
  • eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden. 

Machen Sie erstmals solche Aufwendungen geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags ein, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet.  Zudem muss jeweils die Identifikationsnummer der
empfangsberechtigten Person angegeben werden.

20 bis
23 sowie 49
und 50
Nach § 180 Absatz 2 AO in Verbindung mit der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO können sonstige Besteuerungsgrundlagen, die keine Einkünfte sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nummer 14a BMVÄ 2020 werden nur Betriebsausgaben festgestellt. Die Betriebseinnahmen bei kassenärztlichen Laborgemeinschaften werden den Finanzämtern der Beteiligten nachrichtlich mitgeteilt. Bitte machen Sie deshalb Angaben zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Handelt es sich um eine Gemeinschaft im Sinne des BMF-Schreibens vom 2.5.2001, BStBl I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a (dazu gehören auch zahnärztliche Laborgemeinschaften), können neben den Betriebsausgaben auch die Betriebseinnahmen festgestellt werden.

Anlage FE 4

Angaben sind in diesem Vordruck für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Gesellschafter erforderlich, wenn für diesen zum 31.12.2020 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde. 

Dieser Vordruck dient auch der Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Diese Angaben sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten vergleiche BMF-Schreiben vom 2.11.2018, BStBl I Seite 1207 und BMF-Schreiben vom 18.1.2021, BStBl I Seite 119.

ZeileBeschreibungstext
16, 34,
50, 77, 99 und
119

Eintragungen sind zum Beispiel bei Einlagebuchungen vorzunehmen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG darstellen.

Sind für Zwecke des § 4 Absatz 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.  

100 und
120
Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss ist positiv, sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen, negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.

Anlage FE 5

In diesem Vordruck machen Sie bitte Angaben zu § 4 Allgemeines Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG.  Angaben zu Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter / Beteiligten sind in den Zeilen 40 bis 45, 54 bis 59, 68 bis 73 oder 82 bis 85 vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 40 und 41 sowie 44 und 45, zu den Zeilen 54 und 55 sowie 58 und 59, zu den Zeilen 68 und 69 sowie 72 und 73 oder zu den Zeilen 82 und 83 der Anlage FE 5 vorzunehmen, gegebenenfalls mit „0“.

ZeileBeschreibungstext
40, 54,
68 und 82
Geben Sie hier die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (zum Beispiel Investitionszulagen und sonstige steuerfreie Zuschüsse). 
40 bis
45, 54 bis 59,
68 bis 73 und
82 bis 85

Angaben zu den Zeilen 40 und 41, 54 und 55, 68 und 69 sowie 82 und 83 sind stets vorzunehmen, gegebenenfalls mit „0“. Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 5, 19, 42, 56, 63, 75, 95 und / oder 107 der Anlage FE 1 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 42 und 43, 56 und 57, 70 und 71 sowie 84 und 85 der Anlage FE 5 aus.

Bei Eintragungen in Zeile 7, 21, 44, 57, 65, 77, 97 und / oder 108 der Anlage FE 1 füllen Sie bitte auch die Zeilen 44 und 45, 58 und 59 sowie 72 und 73 der Anlage FE 5 aus. 

43, 57,
71 und 85

Tragen Sie hier bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein.

Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.

17 und
18, 26 und 27,
32 und 33, 65,
79 und 88
In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind bei Kommanditisten stets Angaben vorzunehmen. 

Anlage FE-KAP

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zwar grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Dennoch ist die Abgabe der Anlage FE-KAP 1 erforderlich, weil die von einer Gesellschaft / Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge weiterhin gesondert und einheitlich festzustellen sind.

ZeileBeschreibungstext
6 und
63
Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
35 und
92
Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist, sind hier einzutragen, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.  Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und -nehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person (Darlehensnehmer) kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
37 und
94
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
50 und
107
Tragen Sie bitte die ungekürzte Kapitalertragsteuer
ein.

Anlage FE-KAP-INV

ZeileBeschreibungstext
Allgemeines

Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt, nehmen Sie bitte keine Eintragungen zu Veräußerungen in der Anlage FE-KAP-INV vor, sondern fügen Sie der Feststellungserklärung eine gesonderte Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" bei und tragen in Zeile 44 des Hauptvordrucks ESt 1 B eine "1" ein. 

8, 37,
66, 95 und
124
Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins. Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2020 von 0,07 % mit 70 % = 0,049 % (BMF-Schreiben vom 29.1.2020, BStBl I Seite 218).

Anlage FE-AUS 1

ZeileBeschreibungstext
4 und 5,
26 und 27, 72
und 73, 91
und 92, 102
und 103, 111,
129, 171, 186
sowie 193

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird in Zeile 5, 27, 73, 92, 103, 111,129, 171, 186 und / oder 193 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, in den Zeilen 5, 27, 73, 92 und / oder 103 den Wert „1“ einzutragen. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz EStG).

Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleiche BMF-Schreiben vom 10.4.1984, BStBl I Seite 252.

Anlage FE-VM

Dieser Vordruck ist vorgesehen für Kommanditisten und für Beteiligte einer Personengesellschaft / Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist (§ 15a EStG) sowie für Fälle, in denen aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b EStG). 

Er dient der Erhebung der Angaben zur Berechnung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG.

ZeileBeschreibungstext

11 bis
18, 25 bis 32,
39 bis 46 und
53 bis 60

Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) vergleiche BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645.

Anlage FE-K und FE-K-Bet

Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet Allgemeines werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.

Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In der Zeile 40 der Anlage FB ist der prozentuale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben. Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet dienen der zutreffenden Anwendung des § 8b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.

Die Anlage FE-K ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG oder Veräußerungsverluste im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind oder soweit Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 4 Absatz 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.

Die Anlage FE-K ist im Falle einer Wertpapierleihe im Sinne des § 8b Absatz 10 KStG auszufüllen.

Die Anlage FE-K-Bet ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und / oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FEK-Bet auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennte Anlagen FE-K-Bet abzugeben.

Anlage FE-K

ZeileBeschreibungstext

81 bis
84 sowie 381 bis
394

Betrifft die Wertpapierleihe verschiedene Wertpapiere, sind notwendige Ergänzungen in gesonderter Erläuterung vorzunehmen.

Anlage FE-K-Bet

ZeileBeschreibungstext

Allgemeine
Hinweise

Wenn Leistungen einer ausschüttenden Körperschaft zu Bezügen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG führen können, ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen.

Hält die Gesellschaft/Gemeinschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Gesellschaft/Gemeinschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen sind für die erhaltenen Ausschüttungen getrennte Anlagen FE-K-Bet abzugeben.

Die erklärende Gesellschaft/Gemeinschaft lt. Zeile 1 hat die Anlage FE-K-Bet auch abzugeben, wenn es sich um eine Gesellschaft/Gemeinschaft handelt, an der eine andere Personengesellschaft beteiligt ist und an dieser beteiligten Personengesellschaft ihrerseits eine Körperschaft beteiligt ist.

17Bei Doppelansässigkeit im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft in unterschiedlichen Staaten) ist der abkommensrechtliche Sitzstaat maßgeblich. Besteht mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Auslegung des Begriffs der Ansässigkeit nach den nationalen Regelungen vorzunehmen. 
22 bis
34
Erfolgen Angaben für eine Ausschüttung aus einer Beteiligung, die im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers gehalten wird (Zeile 21a), sind Eintragungen in den Zeilen 22 bis 34 unzulässig. Die Eintragungen sind in den Zeilen 322 bis 337 vorzunehmen.
23 und
323
Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine Auslandsgesellschaft, bei der keine gesonderte und einheitliche Feststellung vorgenommen wird, sind die Bezüge aufgrund eigener Ermittlungen einzutragen.
31 und
331
Auch bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr maßgebend, dem die Ausschüttung zeitlich zuzurechnen ist.
32 bis
34 und 336

Die Höhe der Beteiligung ist unter Beachtung des § 8b Absatz 4 Satz 3 KStG zu ermitteln.

Sind die Gesellschaft/Gemeinschaft laut Zeile 1 und die Körperschaft laut Zeile 12 Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 KStG, sind die Angaben zu den Zeilen 32 bis 34 gesondert zu erläutern.

Anlage FE-OT

Die Angaben auf der Anlage FE-OT werden zur Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind, benötigt.

Die Anlage FE-OT ist immer abzugeben, wenn die Mitunternehmerschaft Organträger im Sinne des § 14 KStG oder ihr das Einkommen einer Organgesellschaft aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist. Es ist unerheblich, ob an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt sind.

ZeileBeschreibungstext

29

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen hat.

Abkürzungsverzeichnis

Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.

AOAbgabenordnungEStGEinkommensteuergesetz
AStGAußensteuergesetzForstSchAusglGForstschäden-Ausgleichsgesetz
AuslInvGAuslandsinvestitionsgesetzFGOFinanzgerichtsordnung
BMF

Bundesministerium der Finanzen

InvStGInvestmentsteuergesetz
BMV-Ä 2020

Bundesmantelvertrag-Ärzte

KStGKörperschaftsteuergesetz
BStBlBundessteuerblattKStRKörperschaftsteuer-Richtlinien
BZSt

Bundeszentralamt für Steuern

StBerGSteuerberatungsgesetz
DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

UmwStGUmwandlungssteuergesetz