GewSt- und GewStZ-Anleitung der FinVerw (VZ 2021)


Original-PDF-Anleitung

AnleitungGewSt_2021.pdf

AnleitungGewStZ_2021.pdf

Anleitung 

  • zur Gewerbesteuererklärung / Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A)

  • zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (Vordruck GewSt 1 D)


Abgabefrist

31. Juli 2022


Elektronische Übermittlung der Steuererklärung

Die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 14a Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO) oder wenn ein technischer Ausschlussfall vorliegt. Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über https://www.elster.de/eportal/formulareleistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich. 


Hinweise zum Ausfüllen der Gewerbesteuererklärungsvordrucke

Allgemeine Hinweise

Vordruck GewSt 1 A

Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Steuererklärung zu übermitteln. In Organschaftsfällen ist der Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft unter Verwendung des amtlichen Vordrucks „GewSt 1 A“ gesondert zu erklären.

Vordruck GewSt 1 D

Für jedes selbständige Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden ist eine Zerlegungserklärung zu übermitteln. In Organschaftsfällen ist die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nur vom Organträger zu übermitteln.

Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, ist der Sachverhalt gesondert zu erläutern. Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.

Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.

Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 21 des Vordrucks GewSt 1 A bzw. Zeile 13 des Vordrucks GewSt 1 D mit „1 = ja“ zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer selbst zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift Ergänzende Angaben zur Steuererklärungzu kennzeichnen ist.

Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.

Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.


Erläuterungen zum Vordruck GewSt 1 A

Nr.Beschreibungstext
1Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen die Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG.
2

Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009). Die Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft enden bzw. beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). Dessen ungeachtet ist bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb zu ermitteln. Daher ist von jedem der beiden Steuerschuldner jeweils in seiner Steuererklärung in der Zeile 145 des Vordrucks GewSt 1 A zusätzlich der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum anzugeben. Die Ermittlung ist gesondert zu erläutern. Der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen. Die auf die jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst Hinzurechnungen und Kürzungen sind in den Zeilen 146 und 147 des Vordrucks GewSt 1 A zu erklären. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels wird für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen, der jeweils den auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag enthält.

Dies gilt nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung (vergleiche R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009). 

3

Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Betriebsstätten sind insbesondere 

          a) die Stätte der Geschäftsleitung;

          b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der                  Gewinnung von Bodenschätzen;

          c) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen                  oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.

Wenn in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, wenn sich eine oder mehrere Betriebsstätte(n) über mehrere Gemeinden erstreckte(n) oder wenn die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG, ist eine „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ abzugeben.

Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG gilt als eine Betriebsstätte, auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.

4

Tragen Sie den Gewinn laut Einkommensteuererklärung bzw. laut Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen - Feststellung der Einkünfte ein. Wegen etwaiger Abweichungen (zum Beispiel bei Veräußerungsgewinnen) vergleiche R 7.1 GewStR 2009 und H 7.1 GewStH 2016. Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfallen (vergleiche § 7 Satz 2 GewStG). Die Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt als laufender Gewinn (vergleiche § 16 Absatz 1 Satz 2 EStG) ebenfalls der Gewerbesteuer.

Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind.

5

Bei einer Körperschaft ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung.

In folgenden Fällen ist dieser Ausgangswert zu korrigieren:

  • Erzielt eine Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KStG (zum Beispiel Vereine oder Stiftungen) auch nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung), sind diese Einkünfte aus der Summe der Einkünfte herauszurechnen.
  • Die Gewinnauswirkungen der besonderen Verrechnungskreise (zum Beispiel § 15 Absatz 4 EStG) laut Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung sind rückgängig zu machen.
  • Der Ansatz des Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG laut Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung ist rückgängig zu machen. Der Tonnagegewinn nach § 5a EStG ist in den Zeilen 100 bis 102 des Vordrucks GewSt 1 A einzutragen.
  • Der Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung ist hinzuzurechnen.

Die gegebenenfalls um die vorstehenden Positionen korrigierte Summe der Einkünfte ist in die Zeile 39 des Vordrucks GewSt 1 A einzutragen.

6

Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:

Sind in Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Betrag laut Zeile 39 des Vordrucks GewSt 1 A gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 des Vordrucks GewSt 1 A noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG sind nicht mit in den Kürzungsbetrag einzubeziehen (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).

7Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG vergleiche Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 (BStBl I 2012, 654).
8Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
9Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
10

In Zeile 83 des Vordrucks GewSt 1 A ist der (gegebenenfalls anteilige) Einheitswert (Ersatzwirtschaftswert) einzutragen, der auf den zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörenden bzw. eigenbetrieblich genutzten Grundbesitz entfällt. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (01.01., 0:00 Uhr).

Unterjährig erworbener Grundbesitz ist nicht zu berücksichtigen.

Der Einheitswert ist entsprechend der Regelungen des § 133 BewG und des § 121a BewG mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren.

Der maßgebliche Einheitswert (Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG) ergibt sich aus dem Einheitswert laut Zeile 83 des Vordrucks GewSt 1 A multipliziert mit dem Prozentwert laut Zeile 85 des Vordrucks GewSt 1 A.

Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des maßgeblichen Einheitswertes wird vom Finanzamt berechnet.

11Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
12Sind im Gewinn einer Organgesellschaft Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG oder Aufwendungen enthalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 KStG und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden (vergleiche § 7a Absatz 2 GewStG). Die Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG ist dabei insoweit vorzunehmen, als die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG stehen und diese Aufwendungen nicht bereits nach § 3c Absatz 2 EStG oder § 9 Nummer 2a Satz 3, § 9 Nummer 7 Satz 2 oder § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG berücksichtigt wurden.
13Einzutragen ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG. Bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KStG (§ 7 Satz 3 GewStG) sind insoweit keine Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen.
14

Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) wird gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 9 Nummer 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG ist auch vorzunehmen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze als 15 % vorsieht. 

15Fand im Erhebungszeitraum ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zur Personengesellschaft statt und hat die sachliche Gewerbesteuerpflicht fortbestanden (vergleiche R 2.7 Absatz 2 und R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009), kann hier der Gewerbeverlust eingetragen werden, der auf die Zeit vor Beginn der persönlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft entfällt, soweit er vortragsfähig ist.
16

Sind entsprechend § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Gewinne oder Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 2 beziehungsweise 3 KStG enthalten, sind folgende Korrekturbeträge zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers zu berücksichtigen sind:

a) bei natürlichen Personen als Organträger:

Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG: 
Kürzung in Höhe von 40 % von (ungekürzter Betrag der Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG abzüglich ungekürzter Betrag der Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)

Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 % der Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)

b) bei Körperschaften als Organträger:

Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 % von (Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG abzüglich Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5% des Gewinns])


Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:

Hinzurechnung von 100 % der Gewinnminderung

c) bei Personengesellschaften als Organträger:

  1. soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
    Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
    Kürzung in Höhe von 40 % von (ungekürzter Betrag der anteiligen Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG abzüglich ungekürzter Betrag der anteiligen Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG) Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
    Hinzurechnung in Höhe von 40 % der anteiligen Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
  2. soweit an der Personengesellschaft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
    Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG: 
    Kürzung um 100 % von (anteilige Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG abzüglich Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5% des anteiligen Gewinns])
    Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
    Hinzurechnung von 100 % der anteiligen Gewinnminderung

Für Gewinnminderungen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft nach § 8 Nummer 10 GewStG hinzugerechnet worden sind, ist ein Korrekturbetrag nicht zu bilden.

Die Ermittlung des Korrekturbetrages ist gesondert zu erläutern.

Diese Grundsätze gelten nach § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 3 KStG entsprechend, wenn im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Erträge im Sinne des § 16 oder § 34 InvStG oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des § 21 oder § 44 InvStG enthalten sind.

17Für die Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthandsund Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammen zu rechnen (R 9.3 Satz 4 GewStR 2009). 
18Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (vergleiche § 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – gegebenenfalls auch formlos erfolgen. 
19

Soweit Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben und ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG ermitteln, gelten 80 % des (gegebenenfalls anteiligen) Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages sind der Unterschiedsbetrag nach § 5a Absatz 4 EStG und Vergütungen im Sinne des § 5a Absatz 4a EStG nicht einzubeziehen.

Eine Kürzung nach § 9 Nummer 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG belegen ist – auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet.

20Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016 
21Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
22Wenn der Organträger eine Körperschaft ist, die selbst wiederum keine Organgesellschaft ist, müssen hier 100 % eingetragen werden. 
23Eintragungen bei Organträgern: Ohne die Werte vorgelagerter Organgesellschaften. 
24

Die Entgelte für Schulden sind in voller Höhe einzutragen, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Dies gilt auch in den Fällen der Anwendung des § 9 Nummer 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG (Zeile 8 der Anlage BEG). Soweit Entgelte für Schulden unter § 3c Absatz 2 EStG fallen, ist hier nur der abzugsfähige Teil einzutragen; dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG. 

25Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
26Bei mehrstufiger Organschaft ist hier der Anteil (in Prozent) der an der obersten Organgesellschaft der Kette unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften einzutragen.
27Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über https://www.elster.de/eportal/formulareleistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
28Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
29Die erhaltenen Bezüge sind unter Berücksichtigung von R 9.3 Satz 6 und 7 GewStR 2009 gegebenenfalls gekürzt einzutragen.
30Angaben sind auch für an der leistenden Körperschaft beteiligte Organgesellschaften erforderlich, soweit an diesen unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften Körperschaften (Zeilen 12 bis 20 der Anlage BEG ausfüllen) und/oder natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28 der Anlage BEG ausfüllen) beteiligt sind.
31Eintragungen sind nur erforderlich, wenn eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 40 EStG in Betracht kommt oder wenn – bei Körperschaften – die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG keine Anwendung findet. Dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG
32

Die Anlage ÖHG ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese

  • mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten, 
  • neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
  • mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt. 

Die Anlage ÖHG ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.

In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen.

Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.

33

Bei Mitunternehmerschaften bzw. Organgesellschaften ist für die Frage, in welchem Umfang die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen erfüllt sind, so zu rechnen, als wären ausschließlich Körperschaften beteiligt:

Sind an einer Mitunternehmerschaft die natürliche Person A zu 10 % (Anwendung § 3 Nummer 40 EStG), die A-GmbH zu 89 % (Anwendung § 8b Absatz 1 KStG) und die X-GmbH zu 1 % (keine Anwendung § 8b Absatz 1 KStG) beteiligt, unterliegt die Dividende zu 89/90 der Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG und ist in dieser Höhe in Zeile 12 der Anlage BEG zu erfassen. 

34In Zeile 48 des Vordrucks GewSt 1 A sind die gesamten bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen Teilfreistellungen nach den §§ 20 und 21 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) aus unmittelbaren Beteiligungen einzutragen. Eine Berechnung des tatsächlichen Korrekturbetrags im Sinne des § 20 Absatz 5 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 45 Absatz 2 InvStG) erfolgt dann automationsgestützt.
35

Bei Organgesellschaften:

Ist ein Bezug vollständig nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, ist in Zeile 7 der Anlage BEG der Wert 4 einzutragen und es sind Angaben in den weiteren Zeilen vorzunehmen.

Ist ein Bezug nur teilweise nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, sind zwei Anlagen BEG abzugeben; eine Anlage BEG mit dem Wert 4 in Zeile 7 der Anlage BEG , soweit der Bezug nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerbefreit ist, und eine Anlage BEG mit den Werten 1, 2 oder 3 oder keine Eintragung für den nicht nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG befreiten Teil. 

In beiden Anlagen BEG sind darüber hinaus Angaben in den weiteren Zeilen vorzunehmen.

Bei Nicht-Organgesellschaften:

Ist ein Bezug vollständig nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, ist keine Anlage BEG abzugeben.

Ist ein Bezug nur teilweise nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, ist nur der nicht nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG befreite Teil in den weiteren Zeilen zu erklären; in Zeile 7 der Anlage BEG sind nur die Werte 1, 2 oder 3 oder keine Eintragung zulässig. 

36Bei der Ermittlung des auf den jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeertrags ist u. a. der Freibetrag nach § 8 Nummer 1 GewStG betriebsbezogen zu gewähren. Es sind die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 8/16 vom 25.04.2018 (BStBl II 2018, 484) anzuwenden. Auch der Freibetrag des § 8 Nummer 1 GewStG knüpft (betriebsbezogen) an den Steuergegenstand, nicht hingegen an die (persönliche) Steuerschuldnerschaft an. Der Freibetrag ist im prozentualen Verhältnis der von beiden Schuldnern getragenen hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen aufzuteilen.
37

Rechtsformen von Personengesellschaften:

Atypisch stille Gesellschaft 
Gesellschaft bürgerlichen Rechts 
Offene Handelsgesellschaft 
Kommanditgesellschaft 
GmbH & Co. KG 
GmbH & Co. OHG 
AG & Co. KG 
AG & Co. OHG 
Partenreederei (§§ 489 ff. HGB - HGB = Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 1. 1. 1964, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2751) – (gültig bis 24. 4. 2013)) 
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV) 
Unterbeteiligung 
Gemeinschaft (zum Beispiel Erben-, Grundstücksgemeinschaft) 
ausländische Rechtsform, die einer Personengesellschaft entspricht 
Partnerschaft (§ 1 PartGG)

Rechtsformen von Körperschaften:

Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG: 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 
Aktiengesellschaft 
Europäische Gesellschaft (SE) 
Kommanditgesellschaft auf Aktien 
vergleichbare ausländische Rechtsform


Genossenschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 KStG: 

eingetragene Genossenschaft 
Europäische Genossenschaft (SCE) 
vergleichbare ausländische Rechtsform 
sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes

Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 
Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit


Sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG: 

eingetragener Verein 
rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts 
wirtschaftlicher Verein 
sonstige juristische Person des privaten Rechts 
vergleichbare ausländische Rechtsform


Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:

nichtrechtsfähiger Verein 
nichtrechtsfähige Stiftung des privaten Rechts 
sonstiges Zweckvermögen 
Sondervermögen 
Investmentaktiengesellschaft 
vergleichbare ausländische Rechtsform


Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:

Gebietskörperschaft 
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft 
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts 
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts 
nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts 
nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts 
berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts 
öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt 
sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts
(zum Beispiel Zweckverband) 
vergleichbare ausländische Rechtsform 

Erläuterungen zum Vordruck GewSt 1 D

Nr.Beschreibungstext
1

Es sind alle inländischen Betriebsstätten zu erklären, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben.

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 GewStG der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr, vergleiche § 14 GewStG) Betriebsstätten unterhalten wurden, vergleiche H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016.

Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

a) die Stätte der Geschäftsleitung;

b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen; 

c)  Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. 

Als Betriebsstätten des Organträgers gelten auch die Organgesellschaften (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.

Weitere Erläuterungen, z. B. über den Wegfall oder die Eröffnung von Betriebsstätten, sind gesondert vorzunehmen.

2

Wird das Gebiet von Gemeinden geändert (zum Beispiel Eingemeindungen) können für die Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zugelassen werden (vergleiche § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG). Bei abweichenden Hebesätzen in der Gemeinde ist beim Gemeindeschlüssel der AGS des Gebietsteils einzutragen, der vor der Eingemeindung galt.

3

Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur eine Anlage Betriebsstätte zu übermitteln. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen.

Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist einzutragen, wem die Hebeberechtigung durch Rechtsverordnung zugewiesen wurde. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (zum Beispiel Samtoder Verbandsgemeinde) einzutragen.

Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vergleiche § 28 Absatz 2 GewStG.

Befinden sich die Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeindeteilen einer Gemeinde, für die unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze bestehen, so ist jeder Gemeindeteil einzutragen (vergleiche § 16 Absatz 4 Satz 4 GewStG).

4

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Erhebungszeitraum.

Anzusetzen sind die Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, das heißt Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge), nicht aber zum Beispiel Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder.

Einzutragen sind die Arbeitslöhne mit ihrem vollen Eurobetrag. Die Abrundung auf volle 1.000 € nach § 29 Absatz 3 GewStG wird durch das Finanzamt vorgenommen. 

Ist das Unternehmen an einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 2a GewStG beteiligt, so sind gegebenenfalls auch die Arbeitslöhne (anteilig) zu berücksichtigen, die die Arbeitsgemeinschaft selbst an von ihr eingestellte Arbeitnehmer gezahlt hat.

Nicht anzusetzen sind nach § 31 GewStG die folgenden Beträge:

  1. Vergütungen, soweit sie von der Lohnsteuer befreit sind (anzusetzen sind jedoch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und die Zuschläge für Mehrarbeit); 
  2. Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden;
  3. nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen); unter Gewinn ist nur der Gewinn des Gesamtunternehmens und nicht etwa der in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung erzielte Gewinn zu verstehen; 
  4. Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 € übersteigen;
  5. Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG) sowie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 28a EStG).

In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50.000 € zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Erhebungszeitraums in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist.

Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

Hinzuzurechnen sind bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt 25.000 € jährlich. Dies gilt auch, wenn der tätige Mitunternehmer eine juristische Person ist, zum Beispiel die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.

Der Betrag von 25.000 € ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, bei der die Unternehmer geschäftsleitend tätig waren. Haben sie in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, so ist der Betrag auf diese nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen. 

5

Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebsstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen.

Beispiel:

Das Unternehmen unterhält zwei Betriebsstätten. Die Betriebsstätte 1 liegt in der Gemeinde A, die Betriebsstätte 2 liegt in den Gemeinden B und C. In jeder Betriebsstätte wurden Arbeitslöhne von jeweils 1 Million € gezahlt. Nach Lage der örtlichen Verhältnisse erwachsen den Gemeinde B und C durch die Betriebsstätte 2 Lasten in gleicher Höhe.

Lösung :

Für die Betriebsstätte 2 sind Eintragungen für die Gemeinde B und C vorzunehmen. Insgesamt sind Angaben zu folgenden Gemeinden zu erklären:

Gemeinde A: Arbeitslöhne 1.000.000

Gemeinde B: Arbeitslöhne 500.000 (1 Mio. × 1/2)

Gemeinde C: Arbeitslöhne 500.000 (1 Mio. × 1/2)

6

Hier ist die Hebenummer bzw. Steuernummer einzutragen unter der die Gewerbesteuer festgesetzt wird. Falls noch keine Hebenummer der Gemeinde bzw. Steuernummer des Stadtstaates (Berlin, Bremen, Hamburg) zugeteilt wurde, ist die Anschrift (Straße, Hausnummer) der Betriebsstätte, bei Betriebsstätten in den Stadtstaaten das zuständige Finanzamt, anzugeben.

7

Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die keine Neuanlagen sind.

8

Als „Gemeinde der Geschäftsleitung“ ist die Gemeinde anzugeben, in der sich im Erhebungszeitraum die Geschäftsleitung befunden hat. 

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, ist dies die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung am Schluss des Erhebungszeitraums befunden hat. 

Befand sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist dies die Gemeinde, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte im Inland befunden hat.

9

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt. 

Bei Reisegewerbebetrieben ist im Falle einer Verlegung des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde nach § 35a Absatz 4 GewStG nach zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) zu zerlegen. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind in diesen Fällen nicht vorzunehmen.

Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „installierte Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen. 

10

Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.


Abkürzungsverzeichnis

Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.

AOAbgabenordnungEStGEinkommensteuergesetzGewStRGewerbesteuer-Richtlinien
AGSAmtlicher GemeindeschlüsselEWEinheitswertInvStGInvestmentsteuergesetz
AStGAußensteuergesetzGewStDVGewerbesteuer-DurchführungsverordnungKStGKörperschaftsteuergesetz
BewGBewertungsgesetzGewStHGewerbesteuerhandbuchPartGGPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
BStBlBundessteuerblattGewStGGewerbesteuergesetzStBerGSteuerberatungsgesetz
EEGErneuerbare-Energien-Gesetz

UmwStGUmwandlungssteuergesetz