Reiterkarte: Bericht

Die Informationen zum Bericht kennzeichnen wesentliche Attribute der versendeten E-Bilanz. Dadurch kann die Finanzverwaltung feststellen, ob der Datensatz z.B. erstmalig übermittelt wird oder es sich um die Verarbeitung einer Betriebsprüfung handelt.

Art des Berichts: In der Regel ist aus der Auswahlliste die Position "Jahresabschluss" auszuwählen.

Erläuterung der Finanzverwaltung

Art des Berichts: Für Steuerveranlagungszwecke für die Übermittlung an die Finanzverwaltung dürfen nur die Ausprägungen "Jahresabschluss" und "sonstiger Bericht" (z.B. bei der Übermittlung von Eröffnungs-, Aufgabe- oder Umwandlungsbilanzen) übermittelt werden.


Der Fertigstellungsstatus des Berichts unterscheidet zwischen den Ausprägungen "vorläufig" und "endgültig". Nur die Ausprägung endgültig wird für die Steuerfestsetzung verwendet und gilt als fristwahrende Übermittlung der E-Bilanz. Eine vorläufige E-Bilanz erfüllt nicht die Abgabeverpflichtung, kann aber z.B. für die Anpassung von Vorauszahlungen genutzt werden

Erläuterung der Finanzverwaltung

Fertigstellungsstatus des Berichts: Der Fertigstellungsstatus des Berichtes beinhaltet eine Aussage zur rechtlichen Qualität der übermittelten Daten. Eine der beiden Unterpositionen muss ausgewählt werden. Ein vorläufiger Bericht dient lediglich Informations- bzw. Erläuterungszwecken; für Veranlagungszwecke muss an die Finanzverwaltung ein Bericht mit der Ausprägung „endgültig“ übermittelt werden.


FAQ der Finanzverwaltung

Frage: Was bedeutet in dem GCD-Bereich „Fertigstellungsstatus des Berichts“ die Ausprägung „vorläufig“?

Antwort: Übermittelt der Steuerpflichtige eine E-Bilanz mit dem Fertigstellungsstatus des Berichts „vorläufig“, kommt er nicht seiner Verpflichtung zur Abgabe des Jahresabschlusses nach. Dies stellt keine fristwahrende Einreichung des Jahresabschlusses dar. Die übermittelte Bilanz wird nicht als Grundlage der Steuerfestsetzung herangezogen. Nur ein endgültiger Jahresabschluss kann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Eine E-Bilanz, die den Fertigstellungsstatus „vorläufig“ trägt, kann nur Informationszwecken dienen, z.B. für Berechnung und Festsetzung von Vorauszahlungen.


Bei Status des Berichts ist eine der fünf Ausprägungen verpflichtend anzugeben. In der Regel ist aus der Auswahlliste die Position "erstmalig" auszuwählen. BP-Korrekturen können mit diesem Attribut auch angekündigt werden.

Erläuterung der Finanzverwaltung

Status des Berichts: Eine der aufgezählten Unterpositionen muss ausgewählt werden. Wird eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 EStG "berichtigte", "geänderte" oder "berichtigte und geänderte" Bilanz übermittelt, sind die entsprechenden Ausprägungen auszuwählen. Werden lediglich differenziertere Datensätze (z.B. bisheriger Datensatz und zusätzliche Kontennachweise) übermittelt sind diese als "identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen" zu deklarieren.


FAQ der Finanzverwaltung

Frage: Was mache ich, wenn eine bereits übermittelte E-Bilanz korrigiert werden soll?

Antwort: Korrekturen einer Bilanz sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 4 Absatz 2 EStG). Liegen diese vor, kann die korrigierte E-Bilanz erneut übermittelt werden. Im Fall der Korrektur ist bei „Status des Berichts“ entweder „berichtigt“, „geändert“ oder „berichtigt und geändert“ anzugeben. Betreffen die Korrekturen ausschließlich Positionen außerhalb von Bilanz und GuV (z.B. der steuerlichen Gewinnermittlung in Fällen des § 7g Absatz 3 Satz 1 EStG), ist bei „Status des Berichts“ „Sonstige Korrekturen" auszuwählen. Sollen mit der E-Bilanz ausschließlich bisher nicht übermittelte Informationen nachgereicht werden (z.B. Kontensalden), ist bei „Status des Berichts“ „identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen " anzugeben.


Als Bilanzart ist eine Ausprägung verpflichtend anzugeben. In der Regel ist aus der Auswahlliste die Position "Jahresabschluss" auszuwählen:

Erläuterung der Finanzverwaltung

Jahresabschluss: Für Veranlagungszwecke relevant, soweit als endgültig bezeichnet. Es müssen Werte in den GAAP-Modulen Bilanz und G+V ggf. auch zur Ergebnisverwendung (Ausweis Bilanzgewinn) übermittelt werden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften muss außerdem die steuerliche Gewinnermittlung enthalten sein. Bei Personengesellschaften ist zusätzlich die steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften erforderlich.

Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss: § 5b EStG ist auch auf die in Umwandlungsfällen aufzustellenden Bilanzen anzuwenden (vgl. Rdn 1 des BMF-Schreibens zu § 5b EStG v. 28.9.2011, BStBl I 2011, S. 855 sowie Rdn 03.04 des BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SESTEG) v. 11.11.2011, BStBl I 2011, S 1314 ff.). Als Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gilt auch die ausdrückliche Erklärung, dass die Steuerbilanz i.S. des § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 EStG gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz sein soll, wenn diese Bilanz der steuerlichen Schlussbilanz entspricht (Rdn 03.01 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011, BStBl I 2011, S 1314 ff.). Sofern im GAAP-Berichtsteil "Bilanz" eine entsprechende Bilanz übermittelt wird, ist dies zur Position "Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss" anzukündigen.

unterjährige Zahlen: Bei Bedarf können unterjährige Zahlen, z.B. als Begründung für die Festsetzung von Vorauszahlungen, übermittelt werden.

Umwanldungsbilanz: § 5b EStG ist auch auf die in Umwandlungsfällen aufzustellenden Bilanzen anzuwenden (vgl. Rdn 1 des BMF-Schreibens zu § 5b EStG v. 28.9.2011, BStBl I 2011, S. 855 sowie Rdn 03.04 des BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SESTEG) v. 11.11.2011, BStBl I 2011, S 1314 ff.). Sofern im GAAP-Berichtsteil "Bilanz" eine entsprechende Bilanz übermittelt wird, ist dies zur Position "Umwandlungsbilanz" anzukündigen.

Liquidationsanfangsbilanz: Die Liquidationsanfangsbilanz stellt die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Liquidations- bzw. Abwicklungsgewinnes dar. Sofern im GAAP-Berichtsteil "Bilanz" eine entsprechende Bilanz übermittelt wird, ist dies zur Position "Liquidationsanfangsbilanz" anzukündigen.

Liquidationszwischenbilanz: Im Liquidationsverfahren wird nur der Besteuerungszeitraum der Veranlagung zugrunde gelegt. Steuerlich wird deshalb eine Liquidationszwischenbilanz in aller Regel nicht benötigt, da im Rahmen des § 11 KStG die regulären handelsrechtlichen Wirtschaftsjahre unbeachtlich sind. Weiterhin erstellte Handelsbilanzen werden im Rahmen des § 11 KStG nicht berücksichtigt. Wird der Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume (§ 11 Abs. 1 KStG) unterteilt, kommt die besondere Einkommensermittlung des § 11 KStG nur für den letzten Besteuerungszeitraum in Betracht. Die vorangegangenen Besteuerungszeiträume werden nach herkömmlichen Grundsätzen behandelt.

Liquidationsschlussbilanz: Die Liquidationsschlussbilanz stellt die Endgröße für die Ermittlung des Liquidations- oder Abwicklungsgewinnes dar. Sofern im GAAP-Berichtsteil "Bilanz" eine entsprechende Bilanz übermittelt wird ist dies zur Position "Liquidationsschlussbilanz" anzukündigen.

Aufgabebilanz: Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, ist der Wert des Betriebsvermögens durch Bilanzierung zu ermitteln. Sofern im GAAP-Berichtsteil "Bilanz" eine entsprechende Bilanz übermittelt wird, ist dies zur Position Aufgabebilanz (i.S.d. § 16 EStG) anzukündigen.


Bei der Position Bilanzierungsstandard ist zwingend eine Angabe vorzunehmen:

Erläuterung der Finanzverwaltung

deutsches Handelsrecht: Sofern eine nach Vorgabe des deutschen Handelsrechts erstellte Bilanz übermittelt wird, ist dies zur Position "deutsches Handelsrecht" anzukündigen. Ausweis- und Wertunterschiede aufgrund steuerlicher Vorschriften (Überleitung) sind im Berichtsteil steuerliche Modifikationen des GAAP-Moduls zu übermitteln. Die Übermittlung von Überleitungswerten / -positionen wird in diesem Fall -anders als bei der Übermittlung einer Bilanz unter der Ausprägung "deutsches Handelsrecht (sog. Einheitsbilanz)" zwingend erwartet.

deutsches Handelsrecht (sog. Einheitsbilanz): Sofern die Positionen und Wertansätze des Handelsrechts den steuerlichen Positionen und Wertansätzen entsprechen (sog. „Einheitsbilanz“) ist dies zur Position "deutsches Handelsrecht (sog. Einheitsbilanz) anzukündigen. In diesen Fällen ist die Übermittlung von Überleitungswerten im Berichtsteil steuerliche Modifikationen des GAAP-Moduls technisch ausgeschlossen.

deutsches Steuerrecht: Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung bei Deklarierung der E-Bilanz als „Steuerbilanz“ von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Technisch ist es allerdings auch möglich, eine gebuchte Handelsbilanz durch eine interne Überleitungsrechnung in eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen zu berechnen und als „Steuerbilanz“ zu übermitteln. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln (vgl. FAQ zur E-Bilanz unter 4 l Stand 3/2014).


Praxishinweis

Bitte beachten Sie: bei der Auswahl "deutsches Steuerrecht", ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen werden im Programmhintergrund immer automatisch mit dem Bilanzierungsstandard "deutsches Steuerrecht" übermittelt.


Beim GuV Format muss zwischen Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV) gewählt werden. Hierbei wird eine Abweichung von der Offenlegung beim Bundesanzeiger als zulässig erachtet (GKV statt UKV, siehe auch BMF-Schreiben vom 25. Juni 2015).


Als Konsolidierungsumfang ist zwingend "nicht konsolidiert / Einzelabschluss" anzugeben. Andere Auswahlmöglichkeiten werden durch die Anwendung deshalb nicht zugelassen.