Währungsumrechnung

Für Zwecke der Konsolidierung müssen Auslandsgesellschaften in die Berichtswährung umgerechnet werden. Es gilt nachfolgende Umrechnungsregel: Bilanzbestände werden mit dem Stichtagskurs umgerechnet [IAS 21.39]. Für GuV-Positionen wird der Durchschnittskurs herangezogen [IAS 21.40]. Die Währungskurse werden pro Land im gleichnamigen GTC-Stammdatendialog administriert.

Im Fall einer separaten Periodenbetrachtung [also keine Vorperiode angelegt] ergibt sich ein Effekt aus Umrechnung Fremdwährung nur, wenn der Durchschnittskurs und Stichtagskurs voneinander abweichen.

Im Fall einer zusammenhängenden Periodenbetrachtung [also Vorperiode angelegt] ergibt sich, bei gleichbleibenden Beständen der latenten Steuern, nur eine Effekt aus Umrechnung Fremdwährung, wenn sich der Stichtagskurs ändert. Umrechnungsdifferenzen werden erfolgsneutral erfasst.