Detaildialoge



KSt 1 A, KSt 1 B und KSt 1 C

Die Hauptvordrucke wurden im VZ 2016 seitens der Finanzverwaltung grundlegend überarbeitet. Hier werden ab dem VZ 2016 die Stammdaten der Gesellschaft erfasst und die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durchgeführt. Startpunkt ist dabei die Ermittlung der Summe der Einkünfte. Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde in eine neue Anlage GK überführt. Des Weiteren wurden die Abschnitte zur Berechnung des Verlustvortrags und des Zuwendungsvortrags in zwei gesonderte Anlagen überführt.

Anlage ÖHK

Die bisherige Spartenübersicht wurde in die Anlage ÖHK überführt. Ab dem VZ 2016 ist für jede Sparte eine gesonderte Anlage ÖHK einzureichen.

Anlage WA

Der Antrag gemäß § 8d KStG kann ab dem VZ 2016 mit Hilfe der Anlage WA gestellt werden.

Anlage KSt 1 F

Ab dem VZ 2016 bilden die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos einen einheitlichen Vordrucksatz. Die Zusammenfassung des Papiervordrucks ist dabei ausschließlich eine organisatorische Maßnahme, da diese Zusammenfassung im Rahmen der elektronischen Steuererklärung bereits umgesetzt wurde. Dies hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Selbständigkeit beider Erklärungen. Inhaltlich wurde vor allem die Ermittlung der organschaftlichen Minder- und Mehrabführungen gemäß § 27 Abs. 6 KStG überarbeitet (Zeilen 53 bis 66).

Anlage GK

Ab dem VZ 2016 dient die Anlage GK der standardisierten Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzt sich im wesentlichen zusammen aus der entfallenen Anlage A, Anlage AE und Anlage B sowie Teile des Hauptvordrucks KSt 1 A, Anlage OT und Anlage OG. Die Anlage GK dient ab dem VZ 2016 auch der Einkünfteermittlung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für Körperschaften, die noch andere Einkünfte außer solcher aus Gewerbebetrieb erzielen. Die Anlage GK setzt sich wie folgt zusammen:

 Zeilen 11 – 19 - Bilanzielles Ergebnis

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist ab dem VZ 2016 der Handels-bzw. Steuerbilanzgewinn. Insoweit wird keine Unterscheidung mehr vorgenommen, ob eine Steuerbilanz aufgestellt wurde oder eine Überleitungsrechnung erstellt worden ist.

Des Weiteren ist hier der Gewinn / Verlust (Spiegelwertansatz) aus Personengellschaften zu korrigieren (Zeile 14). Im folgenden wird der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn aus Mitunternehmerschaften (Zeile 15) bzw. aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften (Zeile 16) hinzugerechnet.

Zeilen 20 – 54 - Außerbilanzielle Korrekturen

Zeilen 55 – 58 - Sachverhalte des UmwStG

Zeilen 59 – 64 - Sachverhalte mit Auslandsbezug

Zeilen 65 – 91 - Beteiligungen an anderen Körperschaften

Zeilen 92 – 104 - Gewinnkorrekturen bei Organschaft

Zeilen 105 - 106 - Zinsschranke

Zeile 107 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Anlage AEV

Neuer Vordruck für die Ermittlung der nicht nach DBA steuerfreien negativen Einkünfte / Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG sowie der Berechnung der Verlustausgleichsbeschränkung i. S. d. § 2a EStG. Die Anlage AEV ist je Staat und je Einkunftsart i. S. d. § 2a Abs. 1 EStGzu übermitteln.

Anlage Verluste

Neuer Vordruck für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG. Wurde aus den Abschnitten zur Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags aus den Hauptvordrucken gebildet.

Anlage Z

Neuer Vordruck für die Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 und 10 KStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG. Wurde aus den Abschnitten zur Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags aus den Hauptvordrucken gebildet.