Steuerliche Ueberleitungsrechnung - TRR


Vorbemerkungen zur TRR

Fachliche Vorbemerkungen

Die steuerliche Überleitungsrechnung [TRR – Tax Rate Reconciliation] ist eine nach IAS 12.81 [c] geforderte Anhangangabe und soll die Beziehung zwischen Steueraufwand [Steuerertrag] gemäß GuV und dem bilanziellen Ergebnis vor Steuern [EBT] erläutern. Mit Hilfe von Überleitungspositionen werden die Quotentreiber offengelegt und somit die Steuerquote hergeleitet. Die Steuerquote ist eine wesentliche Kennzahl des Tax Accountings.

Ausgangspunkt der Überleitungsrechnung ist das Produkt aus dem Ergebnis vor Steuern und dem anzuwendenden Steuersatz. Als Steuersatz kommen gem. IAS 12.85 in Frage:

  • [1] der inländische Steuersatz des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat oder
  • [2] für Unternehmen, die in verschiedenen Steuerrechtskreisen tätig sind, ein kombinierter Steuersatz

In der Praxis weitaus häufiger ist die Variante [1]. Das GTC unterstützt grundsätzlich beide Varianten. Soll ein kombinierter Steuersatz verwendet werden, muss als Muttergesellschaft [Konzernobergesellschaft] eine Dummygesellschaft mit dem Durchschnittssteuersatz angelegt werden.

Die Struktur der steuerlichen Überleitungsrechnung wird durch den IAS 12 nicht vorgegeben. Das GTC verwendet die in der Praxis am häufigsten verwendeten TRR-Positionen.

Datenherkunft TRR-Spalten

Der Dialog TRR besteht aus den nachfolgenden drei [oder vier] Spalten:

Spalte:

Local GAAP

Late Adjustments

[optional]

AnpassungenIFRS

IFRS

Inhalt

  • Ermittlung des erwarteten Ertragsteueraufwands auf Basis des Ergebnis vor Steuern nach Local GAAP [z.B. HGB]
  • Latente Steuern werden nicht in dem Ausgangswert des Steueraufwands gem. GuV berücksichtigt, sondern stellen einen TRR-Posten dar
  • Ermittlung des erwarteten Ertragsteueraufwands auf Basis des Ergebnis vor Steuern nach Local GAAP [für Late Adjustments der tatsächlichen Steuern]


  • Ermittlung des erwarteten Ertragsteueraufwands auf Basis des Ergebnis vor Steuern [für IFRS Ergebnisanpassung]
  • Ermittlung des erwarteten Ertragsteueraufwands auf Basis des Ergebnis vor Steuern nach IFRS
  • Summe aus den Vorspalten

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  • Spalte wird immer angezeigt
  • Spalte wird nur angezeigt, wenn im Stammdatendialog Toolbox die Berechnung tatsächlicher Steuern aus Late Adjustments aktiviert ist
  • Spalte wird immer angezeigt
  •  Spalte wird immer angezeigt

Datenherkunft

  • Dialog Tatsächliche Steuern
  • Dialog Tatsächliche Steuern [bei Toolbox-Nutzung, also Auslandsgesellschaften]
  • Zeile 19.1-19.13

 Dialoge:

  • Bilanzvergleich
  • Verlustvortrag
  • Sonstige
  • Ergebnisblatt
  •  Summe aus den Vorspalten

Unterscheidung Deutschland / Ausland

Je nachdem ob eine Gesellschaft dem Land Deutschland [mit deutschem Steuerrecht] oder dem Ausland [Toolbox] zugeordnet ist, werden ausgewählte Zeilen angezeigt bzw. nicht angezeigt. Darauf wird im nächsten Kapitel noch näher eingegangen. Eine vollumfängliche Übersicht über alle TRR-Überleitungspositionen bietet u.a. der Dialog TRR im Hauptbereich [Teil-]Konzern.

TRR-Tooltipps

Die im Dialog TRR angezeigten Überleitungspositionen werden durch Tooltipps [] dokumentiert. Werden die grünen Quadrate angeklickt, erscheint die Erläuterung der Zusammensetzung des TRR-Postens. Es werden der Herkunftsdialog, die betreffende Zeile und die Bemessungsgrundlage angezeigt.

Per Klick auf []  kann der Anwender direkt in den Herkunftsdialog wechseln.

Verprobung: Übereinstimmung von GuV Steueraufwand/-ertrag und übergeleitetem Steueraufwand /-ertrag

Im Dialogkopf erfolgen die Verprobung der TRR und die Angabe der evtl. unerklärten Differenz. Es wird geprüft, ob die Überleitungsposten die Differenz zwischen den effektiven Ertragsteuern [originäre + latente Steuern] und dem erwarteten Ertragsteueraufwand [EBT x Steuersatz der Gesellschaft] erklären.

In dem TRR-Posten Übrige Sonstige können maximal 5% des erwarteten Ertragsteueraufwands erfasst werden. Wird diese Betragsgrenze überschritten, erscheint in der Zeile ein gelbes Warndreieck und der Anwender muss einen Kommentar hinterlegen. Andernfalls lässt sich der Meilenstein Latente Steuern nicht in den Statuszustand plausibel ändern bzw. schließen. Die 5% Regelung ist nicht im IAS 12 festgelegt, sondern einer früheren US-GAAP Regelung entnommen und hat sich in der Praxis etabliert.

Anmerkungen zu Organschaften

Die TRR erfolgt bei ertragsteuerlichen Organschaften auf Stand-Alone-Basis. Besonderheiten ergeben sich nur im Zusammenhang mit der Umlage von tatsächlichen Steuern und der Abgabe von latenten Steuern. Beide Parameter werden im Stammdatendialog Gesellschaft festgelegt. Auf die fachlichen Voraussetzungen für die Umlage von tatsächlichen und latenten Steuern soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

Ebene Organgesellschaft

Auf Ebene der Organgesellschaft werden die TRR-Überleitungsposten [z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Erträge] aus dem Dialog Tatsächliche Steuern übernommen. Die ermittelten tatsächlichen Ertragsteuern werden in der TRR-Zeile Korrektur Ergebnis / Umlageabrechnung  korrigiert [und werden betragsgenau auf Ebene des Organträgers berücksichtigt].

Im Dialog Tatsächliche Steuern wird die Korrektur für Stand-Alone-Zwecke ebenfalls in einem gesonderten Block angezeigt:

Werden die latenten Steuern der Organgesellschaft nicht an den Organträger abgegeben, erfolgt der Ausweis im GuV-Bereich [Dialogkopf]:

Wird in den Gesellschaftsstammdaten der Parameter Latente Steuern abgeben aktiviert, werden die auf Ebene der Organgesellschaft berechneten latenten Steuern nicht berücksichtigt und stellen einen TRR-Überleitungsposten dar:

Wird in den Gesellschaftsstammdaten die Umlage aktiviert [betrifft tatsächliche Steuern], so werden die berechneten tatsächlichen Steuern nicht über den TRR-Posten Korrektur Ergebnis / Umlageabrechnung eliminiert. Es erfolgt ein Ausweis im GuV-Bereich in der Zeile Ertragsteuerumlage:

Ebene Organträger

Auf Ebene des Organträgers werden die Werte der Organgesellschaft mit Hilfe des Dialogs BMG Transfer weitergegeben [der Dialog muss für die Datenübernahme gespeichert werden]. In der TRR verhalten sich die Effekte spiegelbildlich zu den oben beschriebenen Sachverhalten:

Im Dialog Tatsächliche Steuern werden die nachrichtlichen Werte zwecks Standalone-TRR ebenfalls gesondert ausgewiesen.

Anmerkungen zu Personengesellschaften

Als Besonderheit bei Personengesellschaften [PersG] ist das steuerliche Transparenzprinzip zu beachten. Die PersG selbst ist i.d.R. gewerbesteuerpflichtig – die Körperschaftssteuer fällt auf Ebene des Mitunternehmers an [bei Rechtsform KapG]. Dadurch ergeben sich auf Ebene der PersG und des Mitunternehmers Effekte in der TRR.

Ebene Personengesellschaft

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die einzelnen TRR-Effekte:

  • Ergebnis vor Steuern:                                       600.000 EUR
  • Steuerlicher Mehr/Mindergewinn:                     40.000 EUR
  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben:              10.000 EUR

Der berechnete Gewerbeertrag [625.500 EUR] führt bei einem Hebesatz von 420% zu einem Gewerbesteuersatz von 14,7% und einer Gewerbesteuer von 91.948,50 EUR. Die Gewerbesteuer wird im GuV-Bereich des Dialogkopfs der TRR ausgewiesen. Die TRR-Überleitungsposten [z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Erträge] werden aus dem Dialog Tatsächliche Steuern übernommen.

Bei einem Ergebnis vor Steuern i.H.v. 600.000 EUR und einem kombinierten Konzernsteuersatz von 30,525% ergibt sich ein erwarteter Ertragsteueraufwand i.H.v. 183.150 EUR. Hierin enthalten ist der Anteil für die Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag [15,825%]. Dieser Anteil wird in der TRR-Zeile Effekt aus Personengesellschaften, soweit nicht mit erwartetem Steuersatz besteuert übergeleitet:

Die TRR-Zeile Differenz auf Grund des Steuersatzes der Gewerbesteuer [Deutschland] ergibt sich aufgrund des gewerbesteuerlichen Freibetrags, welcher einer Kapitalgesellschaft nicht zusteht [KapG ist im Beispiel maßgeblich für den Konzernsteuersatz].

Bezüglich der latenten Steuern gilt: Wird in den Gesellschaftsstammdaten der PersG das Attribut Latente Steuern abgeben aktiviert, so wird der KSt-Anteil der latenten Steuern von der PersG zum Mitunternehmer abgegeben. Andernfalls beinhalten die latenten Steuern den KSt und GewSt-Anteil. In der TRR wird dieser Umstand im Bereich Zugegangene / abgegangene latente Steuern berücksichtigt:

Ebene Mitunternehmer

Auf Ebene des Mitunternehmers [hier: KapG] werden die Werte der PersG mit Hilfe des Dialogs BMG Transfer je nach Beteiligungsquote [hier: 60%] weitergegeben [der Dialog muss für die Datenübernahme gespeichert werden]. In der TRR werden die Effekte wie folgt verarbeitet:

Eventuell zugegangene latente Steuern [KSt-Anteil] werden anteilig im Bereich Zugegangene / abgegangene latente Steuern berücksichtigt.

Das zuzurechnende Einkommen aus der PersG wird in der TRR-Zeile Effekte aus Personengesellschaften berücksichtigt. Es erfolgt die anteilige Berechnung der KSt. Auch außerbilanzielle Korrekturen der PersG werden einbezogen:

Anmerkungen zur Umgliederungsspalte

Mithilfe der Umgliederungsspalte lassen sich die Werte zwischen den einzelnen Zeilen umgliedern. Die Spalte beinhaltet manuelle Eingabefelder, welche in die Summen-Berechnung der IFRS-Spalte mit eingehen.

Tipps bei Validierungsfehlern

Die Erstellung der TRR gehört in der Tax Accounting Praxis zu den zeitaufwendigsten Aktivitäten. Insofern erleichtert ein Tool diesen Prozess signifikant. Allerdings müssen für einen höchstmöglichen Automatisierungsgrad bestimmte Annahmen festgelegt werden. Die nachfolgend genannten Punkte sollten bei Validierungsfehlern in der TRR, d.h. wenn diese nicht aufgeht, beachtet werden:

  • Aufteilung Steuerbilanzkorrekturen in der Steuerberechnung
  • Bilanzdifferenzen HGB / StB korrespondieren nicht mit Steuerbilanzkorrekturen
  • Entwicklung der Verlustvorträge nicht durchgeführt
  • Veränderung der Bilanzdifferenzen IFRS / HGB korrespondieren nicht mit IFRS / HGB Ergebnisunterschied 

Aufteilung Steuerbilanzkorrekturen in der Steuerberechnung

Im Bilanzvergleich wird eine HB/StB-Abweichung i.H.v. 100.000 erfasst. Davon sind 60.000 temporär und 40.000 permanent. Der Steuersatz beträgt 20%:

Für Zwecke der Steuerberechnung werden die Werte als Vorschlagswerte für den steuerlichen Gewinnunterschied verwendet [Dialoge Tatsächliche Steuern]:

Das zu versteuernde Einkommen beträgt 100.000 und führt bei 20% Steuersatz zu 20.000 Steuern. Die aktiven latenten Steuern betragen -12.000 [60.000 temporäre Differenz x 20%]. Die TRR geht auf:

Es ergibt sich nur ein IFRS-Überleitungsposten aus der permanenten Bilanzdifferenz:

Erfolgt im Dialog Tatsächliche Steuern eine vom Vorschlagswert abweichende Aufteilung der Steuerbilanzkorrekturen, ergibt sich das gleiche zu versteuernde Einkommen [100.000]:

Die TRR geht wegen der falschen Aufteilung der Steuerbilanzkorrekturen allerdings nicht auf:

Aufteilung Steuerbilanzkorrekturen in der Steuerberechnung – Dialog TRR

Bilanzdifferenzen HGB / StB korrespondieren nicht mit Steuerbilanzkorrekturen

Im Bilanzvergleich wird eine HB/StB-Abweichung i.H.v. 100.000 erfasst und vollumfänglich als temporär klassifiziert. Der Steuersatz beträgt 20%:

Für Zwecke der Steuerberechnung wird der Wert als Vorschlagswert für den steuerlichen Gewinnunterschied verwendet [Dialoge Tatsächliche Steuern]. Der Vorschlagswert kann mit dem Report Vergleich HGB-StB [ / Hauptdialog Reports / Dialog Steuer Reports] nachvollzogen werden:

Das zu versteuernde Einkommen beträgt 100.000 und führt bei 20% Steuersatz zu 20.000 Steuern. Die aktiven latenten Steuern betragen -20.000 [100.000 temporäre Differenz x 20%]. Die TRR geht auf und es ergeben sich keine Überleitungsposten:

Erfolgt im Dialog Tatsächliche Steuern eine vom Vorschlagswert abweichende Erfassung der Steuerbilanzkorrektur, kann dies z.B. durch einen nicht im GTC berücksichtigen Erkenntnisstand aus dem Zeitpunkt der Steuererklärung des Vorjahres herrühren. Dann muss für Zwecke der Steuerberechnung ein abweichender Korrekturbetrag erfasst werden: 

Die TRR geht wegen der vom Vorschlagswert abweichenden Eintragung der Steuerbilanzkorrekturen allerdings zunächst nicht auf:

Grund hierfür ist, dass die latenten Steuern [GuV-Effekt, hier 20.000] auf Grundlage des Bilanzvergleichs berechnet werden. Wird der daraus resultierende Vorschlagswert des steuerlichen Gewinnunterschieds nicht im Dialog Tatsächliche Steuern übernommen, kann die TRR niemals aufgehen.

Abhilfe schafft die Erfassung eines True-Up Effekts im Dialog Sonstige: -30.000 x 20% = -6.000. Der True-Up-Effekt ist in einem gesonderten Kapitel dokumentiert und kann im GTC auch automatisch ermittelt werden. Dann erfolgt die Anzeige als Vorschlagswert:

Der periodenfremde Effekt aus der Anpassung des Vorjahres führt zu einem Überleitungsposten in der Zeile periodenfremde latente Steuern. Die TRR geht auf.

Bilanzdifferenzen IFRS / HGB korrespondieren nicht mit IFRS / HGB Ergebnisunterschied 

Im Bilanzvergleich wird nur eine Abweichung i.H.v. 100.000 zwischen IFRS und HGB erfasst. Die Differenz ist vollumfänglich temporär:

Bei einem Steuersatz von 20% resultieren hieraus passive latente Steuern i.H.v. 20.000. Das IFRS-EBT beträgt nur aufgrund dieser einen Bilanzabweichung folgerichtig 100.000. Die TRR geht auf:

Wird ein hiervon abweichendes IFRS-EBT erfasst, wird die TRR um den Betrag der Differenz multipliziert mit dem Steuersatz nicht aufgehen. In diesem simplen Fall ist die Ergebniswirkung nachvollziehbar. In der Praxis ist nicht sofort ersichtlich, ob die [im GTC] dokumentierten Vermögensunterschiede zwischen HGB und IFRS auch den richtigen Ergebniseffekt zur Folge haben. Hierfür ist der Report Überleitung des Ergebnisses von HGB nach IFRS [  ] hilfreich. Der Report zeigt, ob die Veränderung der Bilanzunterschiede mit der Ergebnisdifferenz korrespondiert: